Ruhezeit: 11 Stunden Pause zwischen den Arbeitstagen
Nach Feierabend beginnt die Schutzzeit: § 5 ArbZG garantiert 11 Stunden ununterbrochene Ruhe, bevor die nächste Arbeit beginnen darf.
Die Grundregel
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Wer um 22 Uhr Feierabend macht, darf frühestens um 9 Uhr wieder anfangen.
Ausnahme: 10 Stunden mit Ausgleich
In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten, im Verkehr, beim Rundfunk und in der Landwirtschaft/Tierhaltung darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf 10 Stunden verkürzt werden — wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
| Situation | Mindestruhezeit | Bedingung |
|---|---|---|
| Regelfall | 11 h | ununterbrochen |
| Krankenhaus, Gaststätte u. a. | 10 h | Ausgleich auf 12 h binnen 1 Monat / 4 Wochen |
| Krankenhaus: Inanspruchnahme in Rufbereitschaft | Kürzung um bis zu 50 % | § 5 Abs. 3 ArbZG, Ausgleich zu anderen Zeiten |
Typische Streitfälle
Rufbereitschaft: Reine Rufbereitschaft zu Hause ist Ruhezeit. Kommt es aber zu einem Einsatz, wird die Ruhezeit unterbrochen und beginnt danach grundsätzlich neu — mit Sonderregel für Krankenhäuser (§ 5 Abs. 3).
Späte E-Mail, früher Termin: Wer abends um 23 Uhr noch dienstliche Aufgaben erledigt, darf am nächsten Tag nicht um 8 Uhr im Meeting sitzen — dazwischen liegen keine 11 Stunden.